Zählerwesen und Messstellenbetrieb
Grundzuständiger Messstellenbetreiber - Erdgas
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber in den Kommunen Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Recke und Westerkappeln haben wir die Verantwortung für den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle und der damit verbundenen Messeinrichtungen und –Systeme übernommen. Wir gewährleisten die rechtskonforme Messung von entnommener und eingespeister Energie. Zudem gewähren wir den technischen Betrieb der Messstelle und die damit verbundene form- und fristgerechte Datenübertragung.
Hier finden Sie unseren Messstellenbetreiberrahmenvertrag sowie unser Preisblatt zum Messstellenbetrieb und weitere wichtige Informationen.
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas
- Preisblatt für den Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgestz (MsbG)
- Kontaktdatenblatt SWTE Netz GmbH & Co. KG Gas
Grundzuständiger Messstellenbetreiber - Strom
Zum 1. Januar übernimmt die SWTE Netz GmbH & Co. KG den Betrieb der Stromverteilnetze in Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Recke und Westerkappeln. Damit werden wir auch grundzuständiger Messstellenbetreiber im Bereich Strom in unserem Versorgungsgebiet.
Hier finden Sie unser Preisblatt für den Messstellenbetrieb sowie den Messstellenrahmenvertrag Strom und unser Kontaktdatenblatt Strom.
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
- Preisblatt für den Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgestz (MsbG)
- Kontaktdatenblatt SWTE Netz GmbH & Co. KG Strom
Messkonzepte
Um den Regeln zur Vergütung von eingespeistem und erzeugtem Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Kraftwärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Rechnung zu tragen, arbeiten wir mit speziellen Messkonzepten.
Sie wurden unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften für das Netzgebiet der SWTE Netz festgelegt. So garantieren wir allen Marktpartnern gleiche Voraussetzungen für die gesetzeskonforme und diskriminierungsfreie Abrechnung sowie für die Umsetzung der Wechselprozesse im Messwesen.
Zählerbefundprüfung
Grundsätzlich steht jeder Person das Recht zu, zu jeder Zeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung zu verlangen. Eine solche Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) wird durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vorgenommen.
Sollte sich im Rahmen einer Befundprüfung herausstellen, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, hat der Messstellenbetreiber die Kosten der Überprüfung zu zahlen. Andernfalls trägt der Antragsteller die Kosten.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Zähler nur in seltenen Ausnahmefällen einen zu hohen Verbrauchswert ausweisen. Bevor Sie eine Zählerbefundprüfung anstreben, sollten Sie deshalb für sich klären, ob zum Beispiel veränderte Verbrauchsgewohnheiten der Grund für einen erhöhten Energieverbrauch sein könnten.