Neuregelung Paragraph 14a

Für eine sichere Stromversorgung: Der § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Überblick 

Systemstabilität der Stromnetze 

Der § 14a EnWG gibt die Rahmenbedingungen vor, damit die Systemstabilität der Stromnetze auch in Zukunft gewährleistet ist. Die Energiewende verändert bisherige Prozesse der Stromerzeugung und Entnahme von Leistung. Die Stromverteilnetze der Zukunft müssen diesen veränderten Anforderungen genügen. Das neue Gesetz sorgt dafür, dass die SWTE Netz als Verteilnetzbetreiber ihre Versorgungsnetze zu jedem Zeitpunkt bedarfsgerecht und netzorientiert steuern kann. So werden etwaige Überlastungen vermieden und die Stromversorgung jederzeit sichergestellt.

Wir entwickeln unsere Versorgungsnetze kontinuierlich weiter und gestalten unser Stromverteilnetz intelligent und digital. So können wir auch in Zukunft die stetig wachsende Anzahl von Einspeiseanlagen (zum Beispiel Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen) in unser Versorgungsnetz integrieren und die Energiewende unterstützen.

Systemdienliches Dimmen von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Neuanlagen ab 01.01.2024)

Der § 14a EnWG gibt den Rahmen vor, damit Verteilnetzbetreiber zur Sicherstellung der Stromversorgung die Leistung bestimmter Verbrauchsanlagen kurzzeitig dimmen können. Laut Festlegung der Bundesnetzagentur sind das folgende Niederspannungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb gehen:

  • Wärmepumpen (inklusive Zusatzheizungen / Heizstäbe)
  • private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
  • Klimageräte für die Raumkühlung
  • Stromspeicher mit Netzbezug

Wichtig: Der § 14a bezieht sich lediglich auf Anlagen der Größenordnung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Bestandsanlagen sind von der Neuregelung aktuell nicht betroffen.

Anlagen mit einer Leistung von weniger als 4,2 kW sind nicht betroffen. Geräte des Alltags wie Waschmaschinen, Wäschetrockner oder der Herd sind von der Steuerung ebenfalls ausgeschlossen.

Ausnahmen von der Neuregelung

Diese Anlagen werden durch die Regelungen des § 14a nicht berührt:

  • Anlagen mit einer Leistung von weniger als 4,2 kW
  • Anlagen, die in der Mittelspannungsebene an das Stromnetz angeschlossen sind
  • Bestimmte gewerbliche Raumkühlanlagen, die der Sicherheit des Produktes oder der Sicherheit für den Betrieb dienen (z.B. Kühlanlagen für Lebensmittel, Medikamente oder Serverräume und Rechenzentren)
  • Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind

Das gilt für Bestandsanlagen

  • Für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden und in Betrieb sind, gilt Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich auch dauerhaft nichts.
  • Für Bestandsanlagen, die schon aktuell als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, hat die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen bis zum 31.12.2028 vorgesehen. Spätestens nach diesem Zeitpunkt werden diese Anlagen in die Neuregelung überführt.

Betreiber von Bestandsanlagen haben die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung nach § 14a EnWG zu wechseln.

Finanzieller Ausgleich: Reduzierte Netzentgelte

Betreiber von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird gemäß § 14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt gewährt. Sie haben die Wahl zwischen zwei Modulen. Modul 1 sieht eine pauschalierte Reduzierung des Netzentgeltes vor. Modul 2 bedeutet eine Reduzierung des Netzentgeltes je tatsächlich verbrauchter kWh Strom. Modul 2 setzt voraus, dass die Steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen eigenen Zählerplatz verfügt. Die bisher übliche Zählergebühr für den zusätzlichen Zählpunkt entfällt. 

Kundinnen und Kunden sollten sich im Vorfeld mit ihrem Installationsfachbetrieb abstimmen, ob ein zusätzlicher Zählpunkt für die Steuerbare Verbrauchseinrichtung sinnvoll ist und welches Modul für die individuelle Situation geeignet ist.

Mehr erfahren

Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zu den Vorgaben zur Steuerung sowie zum Thema Netzentgelte.

 

Das bedeutet der §14a EnWG für Sie in der Praxis 

Sie planen, eine Wallbox oder eine Wärmepumpe zur installieren? Oder Sie möchten einen Stromspeicher oder ein Klimagerät anschaffen? Wenn die Leistung mehr als 4,2 kW beträgt, dann gilt Ihre Anlage gemäß § 14a EnWG als Steuerbare Verbrauchseinrichtung. In diesem Fall gehen Sie bitte wie folgt vor:

Schritt 1: Leistung überprüfen

Vergewissern Sie sich, ob Ihre Anlage über eine Leistung von mehr als 4,2 kW verfügt und damit als Steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG gilt.

Schritt 2: Installateur beauftragen

Sie beauftragen einen Installateur Ihrer Wahl mit der Installation Ihrer Anlage. Eine Übersicht über alle im Versorgungsgebiet der SWTE Netz zugelassenen Installateur-Fachbetriebe finden Sie in unserem Installateurverzeichnis

Schritt 3: Anmeldung durch Installateurbetrieb

Ihr Installateurbetrieb übernimmt die Anmeldung der Anlage und nutzt dazu das Installateurportal der SWTE Netz. Wichtig: Die Kundin oder der Kunde wählt das Entgeltmodul zur Nutzung der reduzierten Netzentgelte und der Installateur meldet dieses im Auftrag der Kundin oder des Kunden bei der SWTE Netz an.

Schritt 4: Dimmen der Anlage in Ausnahmefällen

Ab Januar 2025 kann Ihre Anlage dann dank einer zusätzlich eingebauten Steuereinheit in Ausnahmefällen - bei Bedarf und nach eindringlicher Prüfung - zeitweise gedimmt werden. Gut zu wissen: Das Dimmen einer Wärmepumpe zum Beispiel wird in der Regel so maßvoll geschehen, dass Sie als Verbraucherin und Verbraucher kaum Auswirkungen auf die Heizleistung ihrer Anlage vermerken werden.

 Fragen und Antworten 

Für welche Anlagen gilt die § 14a-Regelung?

Kann der Verteilnetzbetreiber die Netzanschluss-Anfrage einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a ablehnen?

Kann ich eine etwaige Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber verhindern?

Für welche Anlagen gelten Ausnahmen von der § 14a-Regelung?

Welche Regelung gilt, wenn mehrere steuerbare Verbraucher installiert werden?

Greift der § 14a EnWG auch für normale Haushaltsgeräte oder Nachtspeicherheizungen?

Wie wird die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt?

Gibt es einen finanziellen Ausgleich durch die Steuerbarkeit einer Anlage?

Wie wird die Steuerung durch den Netzbetreiber in der Praxis umgesetzt?

Ich habe eine PV-Anlage und kann mit eigenerzeugtem Strom laden. Inwieweit wird das bei einer Reduzierung berücksichtigt?

Welche Vorgaben gibt es für den Netzbetreiber in Sachen Dauer und Häufigkeit der Steuerung?

Ist ein separater Zähler (Zählpunkt) für die Steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich?

Was gilt für Bestandsanlagen?

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